Änderungen zum 01.01.2010
Die BKK-Krones ist Ihre Umlagekasse für Arbeitgeberaufwendungen
Mit Einführung des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) zum 01.01.2006 wird der Ausgleich über die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U 1) und Mutterschaft (U 2) neu geregelt.
Zukünftig sind für die U 1 (Aufwendungsausgleich für die Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Krankheit) grundsätzlich alle Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern umlagepflichtig.
Für die U 2 (Aufwendungsausgleich bei Mutterschaft) sind zukünftig generell alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten umlagepflichtig.
Zuständig für die Umlagekasse ist die Krankenkasse bei der die Arbeitnehmer krankenversichert sind.
Zuständig für Erstattungsanträge Ihrer BKK-Krones-Versicherten ist seit 01.01.2006 die neu gegründete Umlagekasse der BKK Krones.
Für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass der Mutterschaft (U 2) können wir Ihnen einen nahezu konkurrenzlosen Beitragssatz von 0,1 v.H. anbieten.
Den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass der Krankheit (U 1) bieten wir ab dem Jahreswechsel ausschließlich mit einem Erstattungssatz von 70 v.H. des Arbeitsentgelts an. Der hierfür zu entrichtende Umlagesatz beträgt 1,6 v.H.
Hier noch einmal die maßgeblichen Sätze der Umlagekasse in der Zusammenfassung:
| Lohnfortzahlungsversicherung |
Gültig ab 01.01.2010 |
| Umlage 1 |
Umlagesatz |
| Erstattungssatz 70% |
1,6% |
| Umlage 2 |
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| Erstattungssatz 100% |
0,1% |
| Beitragsanteile 20% (Erstattungssatz) |
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Bitte berücksichtigen Sie diese Werte im Rahmen Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung ab dem Abrechnungsmonat Januar 2008.
Formulare für Erstattungsanträge:
Download Formular U1
Download Formular U2
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