„Individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGeL)


Auch Sie werden wahrscheinlich irgendwann einmal im Wartezimmer einer Arztpraxis mit der Liste so genannter „Individueller Gesundheitsleistungen“ (IGeL) konfrontiert. Auch wenn diese Liste nicht überall identisch ist, enthält sie doch stets eine umfangreiche Aufzählung wohlklingender und scheinbar gut begründeter (Zusatz-)Leistungen. Und wer möchte für sich und die Gesundheit seiner Familie nicht nur das Beste?


Was sind IGeL?
Eines vorweg: Als BKK-Mitglied gewährleisten wir Ihnen und Ihrer Familie eine hochwertige ärztliche Versorgung. Sie umfasst alle Tätigkeiten des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst notwendig und zweckmäßig sind. Die beinhaltet auch die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krebs, der Schwangerschaftsvorsorge, den Gesundheits-Check-up, Untersuchungen zur Zahnvorsorge und Schutzimpfungen.


Die zusätzlich von Ihrer Praxis angebotenen IGeL lassen sich in zwei Gruppen aufteilen:
  • Leistungen, die weder Krankenbehandlung noch Früherkennung sind. Deren Kosten können generell nicht von Ihrer BKK übernommen werden. Beispiele hierfür sind Sportuntersuchungen, Impfungen vor Fernreisen oder auch die Entfernung von Tätowierungen. Diese Leistungen können im Einzelfall durchaus sinnvoll sein – die Kosten müssen Sie dennoch selbst tragen.
  • Leistungen, die als Krankenbehandlung oder als Maßnahmen zur Früherkennung („Vorsorge“) anzusehen sind, für die es aber keine positive Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gibt. Der G-BA ist ein durch Vertreter der Krankenkassen, Ärzte und Patienten besetztes Gremium. Gemeinsam bewerten sie Therapien und entscheiden, was Kassenleistung ist, und was nicht. Früherkennungsuntersuchungen wie ein Test auf Lungenkrebs, zahlreiche Labor-untersuchungen sowie eine Reihe angeblich innovativer Behandlungsmethoden können daher individuell von Ihrem Arzt angeboten werden, und sind aber nicht erstattungsfähig.

Diese zweite Gruppe der IGeL lässt sich aufteilen in:

  • Leistungen, für die der G-BA einen negativen Beschluss gefasst haben, da sie keinen medizinischen Nutzen haben, nicht notwendig und nicht als wirtschaftlich angesehen werden. (z. B. Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie bei Krebserkrankungen oder Magnetfeldtherapie bei orthopädischen Diagnosen).
  • Leistungen, für die im G-BA bisher kein (positiver) Beschluss gefasst worden ist. Dieses trifft auf die große Mehrzahl aller IGeL zu.

Beachten Sie deshalb : Sie müssen solche Leistungen selbst bezahlen, sofern Sie nicht zusätzlich privat versichert sind.


IGeL – warum eigentlich nicht?
Wie bereits erläutert, umfassen IGeL Leistungen, die vom G-BA bisher nicht bewertet wurden oder deren Einführung sogar vom G-BA nach sorgfältiger Prüfung wegen unzureichenden medizinischen Nutzens abgelehnt worden ist. Insofern besteht bei IGeL ein erhöhtes Risiko, unzureichend geprüfte, risikoreiche und/oder nutzlose medizinische Leistungen zu erhalten.

Auffällig ist, dass es bei IGeL neben wenigen therapeutischen Leistungen (z. B. apparative Methoden bei orthopädischen Krankheiten) sehr viele diagnostische Leistungen gibt (z. B. „Vorsorge“-Untersuchungen und so genannte „Gesundheits-Check-ups“, „Sono-Check“). Dies hat einen einfachen Grund: Ärzte und Versicherte finden solche Untersuchungen sehr einleuchtend und attraktiv (Nach dem Motto: „Man kann ja mal gucken“). Leider sind sich die Patienten über die mit solchen Untersuchungen einhergehenden vielfältigen Risiken häufig nicht ausreichend im Klaren.Die Konsequenzen falscher Ergebnisse sind nicht zu unterschätzen und können sehr einschneidend sein, wenn z. B. auf Grund eines Testergebnisses weitere Abklärungs-untersuchungen oder eine Operation für erforderlich gehalten werden. Für die meisten der als IGeL angebotenen Untersuchungen ist keineswegs sicher, dass sie mehr Nutzen als Schaden nach sich ziehen. Dies gilt ganz besonders für so genannte „Vorsorge“-Untersuchungen.


IGeL – Ihre ganz persönliche Entscheidung
Dennoch haben Sie natürlich grundsätzlich das Recht, sich auch für IGeL zu entscheiden. Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie sich jedoch von Ihrem Arzt umfassend über Vor- und Nachteile einer Methode, deren Konsequenzen und Alternativen aufklären lassen. Lassen Sie sich also die Zusatzleistungen genau erklären. Prüfen Sie in aller Ruhe das ärztliche Angebot. Und: Sprechen Sie im Vorfeld immer mit Ihrer BKK. Denn fest steht: Bei der Frage, ob Sie eine IGeL in Anspruch nehmen wollen, haben Sie Zeit. Wichtige ärztliche Hilfe erhalten Sie als BKK-Versicherter auch ohne IGeL.


Das können Sie tun, wenn der Arzt Sie auf IGeL anspricht:


Fragen Sie Ihren Arzt insbesondere:

  • welchen Nutzen eine Methode für Sie haben könnte
  • wie gut die Methode geprüft ist
  • welche Risiken mit einer Methode verbunden sein können (geben Sie sich mit der Antwort „keine“ nicht zufrieden, solche Methoden gibt es nicht)
  • welche Folgen sich für Sie aus einem „positiven“ oder „negativen“ Untersuchungsergebnis ergeben. Werden Folgeuntersuchungen notwendig?
  • welche Kosten Ihnen entstehen würden und wie sich diese errechnen
  • warum diese Leistung keine Kassenleistung ist.

Treffen Sie keine übereilten Entscheidungen. IGeL sind niemals dringend.

Informieren Sie Ihre BKK oder die zuständige Ärztekammer, wenn Ihnen der Arzt oder das Praxispersonal bereits vor Beginn der Behandlung IGeL anbietet und möglicherweise sogar die weitere Behandlung von Ihrer Zustimmung abhängig macht.

Bestehen Sie auf einen schriftlichen Vertrag, der den genauen Rahmen der IGeL und die damit verbundenen Kosten enthält. Ohne eine schriftliche Vereinbarung müssen Sie keine Rechnung bezahlen.

Lassen Sie sich keine Angst machen. Die Leistungen Ihrer BKK decken alle wichtigen und notwendigen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ab.

Noch ein Hinweis: Für IGeL ist selbstverständlich keine Praxisgebühr zu zahlen.


Häufige Fehlinformationen über IGeL

 „Die Leistung ist nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten.“
Die Aussage ist vielfach im Zusammenhang mit so genannten „Vorsorge“-Angeboten zu finden und insofern unzutreffend, als die betreffende Leistung bei einem konkreten Verdacht auf eine Erkrankung oft sehr wohl Leistung Ihrer BKK ist.

„Diese Leistung wird nicht mehr von der Krankenkasse bezahlt."

Diese Aussage ist in aller Regel unzutreffend. Fast alle IGeL haben bisher nicht zum Leistungskatalog Ihrer BKK gehört. Ausnahmen sind die erwähnten, vom G-BA negativ bewerteten und ausgeschlossenen Leistungen.

„Diese Leistung ist besser als das, was die Kasse Ihnen bezahlt.“
In der Regel handelt es sich bei solchen Leistungen um neuere, aber unzureichend geprüfte Methoden, für die nicht einmal sichergestellt ist, dass sie wenigstens genauso gut sind wie die entsprechende Leistung, für die Ihre BKK aufkommt.

„Die Leistung ist eine wissenschaftlich und schulmedizinisch abgesicherte Behandlungsmethode.“
Sie können davon ausgehen, dass eine solche Leistung bereits von Ihrer BKK bezahlt würde. Da sie es offenbar nicht wird (sonst könnte sie keine IGeL sein), kann die Information des Anbieters nicht stimmen oder sie ist – wie so häufig – nur die „halbe Wahrheit“.

Einen aktuellen IGeL-Katalog können Sie bei uns einsehen.

 

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© BKK Bundesverband / Quelle: Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V. (MDS)
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