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Wegfall der gesetzlichen Zuzahlung für über 2000 Arzneimittel Befreiungsliste ab 1. Juliwoche im Internet
Liebe Versicherte,
in den letzten Wochen haben viele Pharmafirmen angekündigt, ihre Preise zum 1. Juli deutlich zu senken und damit Präparate anzubieten, die für Versicherten ohne die gesetzliche Zuzahlung (10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro maximal 10 Euro) erhältlich sein werden.
Möglich wird das durch das seit Mai geltende Arzneimittelversorgung-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG). Es sieht vor, dass preisgünstige Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Juli von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden können.
Die amtlichen Preismeldungen liegt erst am 1. Juli vor, daher wissen Sie als Versicherte, aber auch Ärzte, Apotheker und wir Krankenkassen auch erst ab diesem Tag, welche Hersteller ihre Preise wie stark gesenkt haben.
Das erklärt auch, warum es heute noch keine lückenlose Übersicht gibt, obwohl viele Versicherte, Ärzte und Apotheker danach schon heute fragen.
Wo bekommen Sie Informationen über die aktuellen Arzneimittelpreise?
Apotheker erhalten die amtlichen Preismeldungen in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli elektronisch.
Wenn Sie am 1. Juli also ein Rezept einlösen wollen entweder bei einer Apotheke an der Ecke oder bei einer Versandapotheke -, können Ihnen die Apotheker sicher sagen, ob das verordnete Arzneimittel zuzahlungsfrei ist oder ob es für Sie eine günstige Alternative unter den schätzungsweise mehr als 2000 zuzahlungsfreien Produkten gibt.
Aber auch Ihr Arzt ist von den pharmazeutischen Unternehmen direkt über zuzahlungsfreie Produkte informiert. Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten diese Preismeldungen ebenfalls und werden daraus umgehend eine vollständige und neutrale Übersicht zusammenstellen.
Da der Stichtag für die amtliche Preismitteilung in diesem Fall auf einen Sonnabend fällt, erhalten die Fachleute des BKK Bundesverbandes die Daten zwar zeitnah zu den Apothekern, jedoch erst am nächsten Arbeitstag.
Befreiungsliste in der ersten Juliwoche im Netz Erst ab 3. Juli können die Experten des BKK Bundesverbandes beginnen, aus den Daten eine vollständige und neutrale Befreiungsliste aufzubauen. Diese Liste finden Sie wenige Tage später unter: www.bkk.de im Internet. Jedem Interessierten sind damit die alphabetisch nach Handelsnamen sortierten Produkte sowie deren Pharmazentralnummer (PZN), Hersteller, Wirkstoff, Wirkstärken, Packungsgrößen, Darreichungsformen und Apothekenverkaufspreis als pdf-Datei zugänglich.
Für Ärzte sind diese Angaben nach Wirkstoffen entsprechend der Anatomisch-Therapeutisch-Chemischen-Klassifikation (ATC) sortiert. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Informationen nach eigenen Suchkriterien sortieren zu lassen (Excel-Tabelle). Die Befreiungsliste gilt für alle gesetzlichen Versicherten, egal in welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Künftig wird sie 14-tägig, im Anschluss an die Preismeldungen der Pharmafirmen aktualisiert.
Die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung wird auch nach dem 1. Juli vorerst die Ausnahme bleiben. Etwa ein Zehntel aller Verordnungen für gesetzlich Versicherte wird schätzungsweise momentan davon betroffen sein. Wir sind jedoch optimistisch, dass hier ein Prozess angestoßen worden ist, der sich in einem Wettbewerb um attraktive Preise für Versicherte und Krankenkassen fortsetzt.
Unter welchen Voraussetzungen greift die Zuzahlungsbefreiung?
Die Krankenkassen legen auf der Basis der im AVWG definierten Kriterien gemeinsam und einheitlich Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel fest. Versicherte müssen dann bei der Verordnung eines Arzneimittels, dessen Apothekenverkaufspreise die festgelegt Grenze nicht überschreitet, keine gesetzliche Zuzahlung leisten. Zuzahlungsbefreiungsgrenzen können nach den Vorgaben des AVWG nur für Arzneimittel mit festbetragsgeregelten Wirkstoffen, d. h. für Wirkstoffe, für die einheitliche Erstattungshöchstgrenzen für die gesetzliche Krankenversicherung definiert sind, festgelegt werden, wenn trotz der Befreiung Einsparungen für die gesetzlichen Krankenkassen zu erwarten sind.
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